Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.