Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§ 14 § 16