Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
Stand: 08.09.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/16#abs-1 (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/16#abs-2 (2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/16#abs-3 (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend.