§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden
Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Kaffees geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Kaffee ist unverzüglich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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