§ 20 Steuerbefreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.