Gesetze / Kaffeesteuergesetz

KaffeeStG

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19#abs-1 (1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19#abs-2 (2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19#abs-3 (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 geleistet hat, jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten und in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19#abs-4 (4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/19#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 4 zu erlassen.

§ 18 § 20