Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung
KWahlGV§ 4 Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/4#abs-1 (1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte
bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die
Genehmigung kann einzelnen Wahlbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie
gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Stichwahlen und
Nachholungswahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/4#abs-2 (2) In Wahlbezirken, in denen der betreffende Wahlvorstand
zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt, dürfen keine
Stimmenzählgeräte verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/4#abs-3 (3) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im
Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.