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# § 4 KWahlGV (Brandenburg) — Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten

Kommunalwahlgeräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte

bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die

Genehmigung kann einzelnen Wahlbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie

gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Stichwahlen und

Nachholungswahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen

verbunden werden.

(2) In Wahlbezirken, in denen der betreffende Wahlvorstand

zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt, dürfen keine

Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(3) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im

Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 4 KWahlGV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWahlGV/4

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