Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalwahlgeräteverordnung KWahlGV § 1 Zulassungs- und Genehmigungspflicht Stand: 01.08.2026 Brandenburg Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.