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§ 1 KWahlGV (Brandenburg) — Zulassungs- und Genehmigungspflicht

Kommunalwahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich

rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der

Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei

Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen

und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.