Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- BGH, 10.03.2004 – VIII ZR 213/02Zitiert von 15
- BGH, 13.11.2008 – 3 StR 403/08Zitiert von 3
- BGH, 15.06.2005 – VIII ZR 74/04Zitiert von 13
- BGH, 14.07.2004 – VIII ZR 356/03Zitiert von 15
- OLG Koblenz, 25.01.2007 – 2 U 1194/05Zitiert von 1
- BGH, 11.10.2006 – VIII ZR 148/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- VG Berlin, 07.12.2023 – 4 K 319/22Zitiert von 1
- BGH, 23.07.2019 – 1 StR 433/18Einstufung von in ihrer Funktion beeinträchtigter Waffen als KriegswaffenZitiert von 8
42 Entscheidungen zu § 1 KWKG 2025 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse der Energieeinsparung sowie des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) zu unterstützen, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz regelt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-3 (3) KWK-Anlagen, die nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-4 (4) Soweit sich dieses Gesetz auf KWK-Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des KWK-Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-5 (5) Soweit die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom durch Ausschreibungen nach § 8a ermittelt werden, sollen auch Gebote für KWK-Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen und in einem Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich ausgeschriebenen installierten KWK-Leistung den Ausschreibungszuschlag erhalten können. Diese Ausschreibungen sind unter den in Absatz 6 genannten Voraussetzungen zulässig und können auch gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Durchführung dieser Ausschreibungen erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-6 (6) Ausschreibungen nach Absatz 5 sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-7 (7) Durch die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 6 Nummer 1 und auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 33a Absatz 2 bis 5 kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 4
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/1#abs-8 (8) Auf die Ziele nach Absatz 1 werden alle Anlagen nach Absatz 4 und der in ihnen erzeugte KWK-Strom angerechnet.