Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 27d Herstellung von Grünem Wasserstoff
Für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, verringert sich die KWKG-Umlage unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Maßgabe des § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf null.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 27d aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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