Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 18 Erlöschen von Zuschlägen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-System den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absatzes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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