Gesetze / KWK-Ausschreibungsverordnung
KWKAusV§ 13 Ausschluss von Bietern
Die ausschreibende Stelle muss Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.