Gesetze / KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
KWGWpIGVermV§ 4 Inhalt des Registers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWGVermV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eingestellt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWGVermV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Register werden außerdem folgende Angaben ausgewiesen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWGVermV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht ausgewiesen.
Änderungsverlauf
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.