Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 52 Sonderaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund9 Entscheidungen

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

§ 51c § 52a