Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Stand: 26.06.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen27 Entscheidungen

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

§ 3 § 5