Gesetze / Kreditwesengesetz KWG § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 26.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.