§ 25k Verstärkte Sorgfaltspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25k#abs-1 (1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 nicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/25k#abs-2 (2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 25k neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 25k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.