§ 23 Werbung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/23#abs-1 (1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/23#abs-2 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 23 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 10 A 10410/15Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVGZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 – VGH O 22/14
- VG Koblenz, 26.02.2015 – 1 K 904/14.KOZitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.08.2025 – 3 L 889/25.NWZitiert von 2
- VG Trier, 03.11.2009 – 1 K 438/09.TRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 – VGH A 28/25, VGH B 27/25
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.