Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 23 Werbung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/23#abs-1 (1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/23#abs-2 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

§ 22p § 23a