§ 23 Werbung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 – 10 A 10410/15Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVGZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 – VGH O 22/14
- VG Koblenz, 26.02.2015 – 1 K 904/14.KOZitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 18.08.2025 – 3 L 889/25.NWZitiert von 2
- VG Trier, 03.11.2009 – 1 K 438/09.TRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 17.09.2025 – VGH A 28/25, VGH B 27/25
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/23#abs-1 (1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/23#abs-2 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.