§ 22a Registerführendes Unternehmen
Stand: 01.04.2026
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- OLG Stuttgart, 04.05.2016 – 9 U 230/15Zitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a#abs-1 (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung und hat ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken. Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu bilden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a#abs-1a (1a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Forderungen und Grundpfandrechte treuhänderisch von dem Refinanzierungsunternehmen verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a#abs-2 (2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet. Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a#abs-3 (3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung sind.