§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 06.11.2012 – 6 B 1267/12Zitiert von 12
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 14 U 18/05Zitiert von 1
- LG Köln, 09.07.2015 – 116 KLs 2/12Zitiert von 5
- BGH, 08.10.2014 – 1 StR 114/14Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als KreditZitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 29.01.2015 – I-10 U 5/14
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03Bankvertragsrecht: Pflicht der Bank zur Nichtgefährdung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers; keine Schutzwirkung des Darlehensvertrags zugunsten des Alleingesellschafters einer GmbH KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 198
Zuletzt entschieden
- LG München II, 05.09.2024 – 5 HK O 17452/21
- VG Düsseldorf, 13.11.2023 – 14 K 7549/21
- VG Gießen, 25.10.2022 – 8 K 2390/21.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-1 (1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-1a (1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-2 (2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-3 (3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-4 (4) Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung bestelltes Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-5 (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19#abs-6 (6) (weggefallen)