Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/5?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/5?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Erhält der Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung nach Teil 3 einen Zuschlag, hat er nach § 23 Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. Wird gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 35 angeordnet, dass die jeweilige Steinkohleanlage der gesetzlichen Reduzierung unterfällt, hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 sind ein Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 und ein Vermarktungsverbot nach § 52.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.