Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 52 Vermarktungsverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/52?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Der Anlagenbetreiber, gegenüber dem ein Zuschlag nach § 21 Absatz 1 bekanntgegeben wurde oder gegenüber dem die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 oder 2 Satz 5 angeordnet wurde, darf ab dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung die durch den Einsatz von Steinkohle erzeugte Leistung oder Arbeit der Steinkohleanlage weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/52?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird im verkürzten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2020 das Vermarktungsverbot gegenüber den bezuschlagten Steinkohleanlagen bereits vor dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung einen Monat nach der Erteilung des Zuschlags wirksam. Ab dem Wirksamwerden des Vermarktungsverbots bis zum Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 52 aufgehoben durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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