Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Stand: 14.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/53#abs-1 (1) Es ist verboten, nach dem 14. August 2020 neue Stein- und Braunkohleanlagen in Betrieb zu nehmen, es sei denn, für die Stein- oder Braunkohleanlage wurde bereits bis zum 29. Januar 2020 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/53#abs-2 (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Stein- und Braunkohleanlagen, für die bis zum 14. August 2020 keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilt wurde, werden keine Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mehr erteilt. Eine Stein- oder Braunkohleanlage ist neu im Sinne von Absatz 1, wenn für diese Stein- oder Braunkohleanlage zum 29. Januar 2020 noch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.