Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.