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§ 50 KVBG — Sicherheitsbereitschaft

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Historische Fassung: Stand 14.08.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regelung des § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.