Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/40?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Sicherheitsbereitschaft, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 13g Absatz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/40?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Sicherheitsbereitschaft vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der Sicherheitsbereitschaft nicht verlängert wird.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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