Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
Stand: 14.08.2020
Wird zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- BVerfG, 18.08.2020 – 1 BvQ 82/20Erfolgloser Eilantrag eines mittelbar überwiegend in kommunaler Hand liegenden, privatrechtlich organisierten Unternehmens gegen das Kohleausstiegsgesetz - mangelnde Grundrechtsfähigkeit - kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Grundrechtsberechtigung von staatlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund von UnionsrechtZitiert von 13
2 Entscheidungen zu § 2 KVBG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/2#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/2#abs-2 (2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/2#abs-3 (3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unterstützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795).