Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes

Stand: 14.08.2020

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/2#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/2#abs-2 (2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:

1.
im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle,
2.
im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und
3.
spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/2#abs-3 (3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unterstützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795).

§ 1 § 3