Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 418/21Zitiert von 4
- VG Aachen, 07.10.2021 – 6 L 433/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/40#abs-1 (1) Zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung gemäß den Zielen in den §§ 2 und 4 legen die Anlagenbetreiber ihre in der Anlage 2 aufgelisteten Braunkohleanlagen spätestens bis zu dem in der Anlage 2 für die jeweilige Braunkohleanlage als endgültiges Stilllegungsdatum vermerkten Zeitpunkt (Stilllegungszeitpunkt) endgültig still und überführen sie vorher in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung, sofern dies in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehen ist, zu dem dort genannten Zeitpunkt (Überführungszeitpunkt) sowie nach Maßgabe des § 50.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/40#abs-2 (2) Der Anlagenbetreiber kann eine Braunkohleanlage vorbehaltlich und nach Maßgabe von § 42 vor dem Stilllegungszeitpunkt vorläufig oder endgültig stilllegen. Die Überführung einer Braunkohleanlage in die Zeitlich gestreckte Stilllegung vor dem Überführungszeitpunkt ist mit der Maßgabe möglich, dass die Braunkohleanlage auch entsprechend früher endgültig stillgelegt wird, so dass der in Anlage 2 für diese Braunkohleanlage vorgesehene Zeitraum in der gestreckten Stilllegung nicht verlängert wird.