Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 19 Höchstpreis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/19?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/19?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.