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# § 19 KVBG — Höchstpreis

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 14.08.2020 bis 21.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist

- 1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

- 2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

- 3. für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

- 4. für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

- 5. für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

- 6. für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,

- 7. für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und

- 8. für das Zieldatum 2027 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.

(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.

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Zitiervorschlag: § 19 KVBG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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