Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10?asof=2020-08-14#abs-3 (3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2027, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/10?asof=2020-08-14#abs-4 (4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.