Gesetze / Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
KVAV§ 5 Ausscheideordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/5#abs-1 (1) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit und zu sonstigen Abgangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu überprüfen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/5#abs-2 (2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie den Wahrscheinlichkeiten des Abgangs zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.