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# § 2 KVAV — Rechnungsgrundlagen

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechnungsgrundlagen sind:

- 1. der Rechnungszins,

- 2. die Ausscheideordnung,

- 3. die Kopfschäden,

- 4. der Sicherheitszuschlag,

- 5. die sonstigen Zuschläge und

- 6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.

(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.

(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

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Zitiervorschlag: § 2 KVAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/2

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