Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 38 Anwendung von Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann verpflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zur Verfügung zu stellen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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