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# § 32 KSpG — Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz  
Stand: 28.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

- 1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu treffen hat,

- 2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,

- 3. die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbesondere an die Stellung eines Bürgen und eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts,

- 4. Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,

- 5. die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspeichers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und insbesondere das Verfahren sowie die Anforderungen an den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3 näher zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 32 KSpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/32

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