Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenommen und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zusammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen. Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlendioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben, in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abgeschieden wurden. Der Betreiber hat durch eine Risikobewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, das Informationen über die Mengen und Eigenschaften, die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlendioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids, einschließlich der zum Transport genutzten Kohlendioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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