Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 12 Antrag auf Planfeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.