Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 12 Antrag auf Planfeststellung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12#abs-1 (1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12#abs-2 (2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12#abs-3 (3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/12#abs-4 (4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.