Gesetze / Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz
KSpTG§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und in der Wassersäule ist unzulässig.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 192)
BGBl. 2025 I Nr. 70
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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