Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 2 Gegenstand
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/2#abs-1 (1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
1.
der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
2.
der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/2#abs-2 (2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 KSVGBeitrÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 26.10.2007 – L 16 B 20/07 KR ERZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.