Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 3 Zeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn
Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/3#abs-3 (3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 KSVGBeitrÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.