Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 3 Zeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung; dabei bestimmt sie bei der Prüfung der Versicherten den Zeitpunkt nach Maßgabe des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Prüfung der Versicherten soll erfolgen, wenn
Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/3#abs-3 (3) Der Abstand zwischen zwei Prüfungen soll mindestens vier Jahre betragen. Dieser Zeitraum kann unterschritten werden, wenn besondere Gründe bei den zu Prüfenden eine vorzeitige Prüfung gerechtfertigt erscheinen lassen.