Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 1 Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/1#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/1#abs-2 (2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 155 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. I S. 626
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30.07.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I 1311)
BGBl. 2014 I S. 1311
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2007 I S. 1034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.