Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 11 Durchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/11#abs-1 (1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräumen. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind die Geschäftsräume der zur Abgabe Verpflichteten gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in diesen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/11#abs-2 (2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im beiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vorschlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/11#abs-3 (3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstlersozialkasse vervielfältigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/11#abs-4 (4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in § 10 Absatz 1, 3 und 4 der Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2007 I S. 1034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.