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# § 9 KSKSaV — Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse  
Stand: 15.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.

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Zitiervorschlag: § 9 KSKSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSKSaV/9

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