§ 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/7#abs-1 (1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:
Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/7#abs-3 (3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.