Gesetze / KRITIS-Dachgesetz

KRITISDachG

§ 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen

Stand: 17.03.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/6#abs-1 (1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/6#abs-2 (2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/6#abs-3 (3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 § 7