§ 12 Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/12#abs-1 (1) Der Betreiber kritischer Anlagen führt auf Grundlage der nationalen Risikoanalysen und Risikobewertungen und anderer vertrauenswürdiger Informationsquellen im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikoanalyse und Risikobewertung durch, die Folgendes berücksichtigt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/12#abs-2 (2) Die Besonderheiten maritimer Infrastrukturen werden bei den Risikoanalysen und Risikobewertungen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/12#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, inhaltliche und methodische Vorgaben einschließlich Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen. § 4 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.