Gesetze / Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
KPrüfTechnAusbV§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/14#abs-2 (2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KPr%C3%BCfTechnAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.